Neben der klassischen „Private Limited by Shares“ kann in Großbritannien auch eine „Private Company Limited by Guarantee“ gegründet werden.
Die Private Company Limited by Guarantee muss nach englischem Recht keinen Rechtsformzusatz tragen. Denkbar wäre etwa, ihr einen menschlichen Namen zu geben, z.B. „Max Mustermann“ – gewissermaßen als „Zweites Ich“ eines Kaufmanns. Denkbar ist aber eben auch, die Buchstaben „GmbH“ am Ende des Firmennamens aufzunehmen. So lässt sich eine „Mustermann GmbH“ gründen, und zwar als Private Company Limited by Guarantee, die von ihrem Director (Geschäftsführer) vertreten wird.
Eine Private Company by Guarantee kann, ebenso wie die Limited, in ganz Europa Zweigniederlassungen errichten. Dies hat das höchste europäische Zivilgericht, der EuGH, bereits 2002 beschlossen („Überseering-Entscheidung“).
Eine Besonderheit der Private Company Limited by Guarantee besteht darin, dass ein erzielter Gewinn nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann, sondern allenfalls für gemeinnützige Zwecke verwandt werden darf. In der Praxis wird dies allerdings oft nicht als Nachteil empfunden, denn eine Abschöpfung des Gewinns über ein hohes Geschäftsführergehalt oder über Rechnungslegungen an eine Schwestergesellschaft (z.B. eine klassische Private Company Limited by Shares) ist natürlich möglich.
Wir haben diese durchaus interessante Rechtsform ab sofort als Vorratsgesellschaft in unser Angebot aufgenommen – mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf unserer Seite: e|m|s – Firmengründung im Ausland