Firmengründung im Ausland: Offshore-Standort Guernsey

Guernsey gehört zu den vierzehn britischen Kanalinseln und ist die zweitgrößte von ihnen. Die Insel misst eine Größe von 78 km², auf der circa 66.000 Einwohner leben. Die Kanalinseln sind kein Teil des Vereinigten Königreichs, sondern als Kronbesitz direkt der britischen Krone unterstellt. Somit gehören sie auch nicht der Europäischen Union an, was Guernsey eine Art Sonderstellung verschafft, so müssen sich die Inseln beispielsweise nicht an EU-Richtlinien orientieren. Guernsey ist gewissermaßen unabhängig, die Insel verfügt sogar über eine eigene Flagge und Hymne. So erlässt man dort auch eigene Gesetze und verfügt über ein eigenes Steuersystem.

Wirtschaft von Guernsey

Finanzdienstleistungen machen auf Guernsey ca. 32% des Gesamteinkommens aus, dazu zählen Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften. Bei traditionellen Sektoren wie dem Tourismus, Maschinen- oder Gartenbau sind eher rückläufige Entwicklungen zu beobachten. Aufgrund der niedrigen Steuern wurde Guernsey als wahre Steueroase bekannt, nicht zuletzt aufgrund ihres eigenen Steuersystems.

Steuerparadies

Seit 2008 gibt es auf Guernsey ein verändertes Körperschaftssteuergesetz mit einer sogenannten Null-Zehn-Regelung. Diese Regelung besagt, dass die meisten Körperschaften keine Steuern zahlen aber das Anbieten bestimmter Bankdienstleistungen mit 10% versteuert wird.
Diese Bedingungen machen Guernsey zu einem idealen Investitionsstandort für ausländische Unternehmen.

Aussicht als Offshore-Standort

Guernsey bietet ausländischen Unternehmen nicht zuletzt durch die steuerlichen Vorteile, einen Anreiz sich dort zu etablieren. Wenn auch Sie die Vorteile von Guernsey als Offshore-Standort nutzen und noch mehr Details erfahren möchten, dann kontaktieren Sie uns und wir helfen Ihnen gern weiter!

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf unserer Seite: e|m|s – Firmengründung im Ausland

Firmengründung in England – Ltd. gründen als Euro-GmbH

Neben der klassischen „Private Limited by Shares“ kann in Großbritannien auch eine „Private Company Limited by Guarantee“ gegründet werden.

Die Private Company Limited by Guarantee muss nach englischem Recht keinen Rechtsformzusatz tragen. Denkbar wäre etwa, ihr einen menschlichen Namen zu geben, z.B. „Max Mustermann“ – gewissermaßen als „Zweites Ich“ eines Kaufmanns. Denkbar ist aber eben auch, die Buchstaben „GmbH“ am Ende des Firmennamens aufzunehmen. So lässt sich eine „Mustermann GmbH“ gründen, und zwar als Private Company Limited by Guarantee, die von ihrem Director (Geschäftsführer) vertreten wird.

Eine Private Company by Guarantee kann, ebenso wie die Limited, in ganz Europa Zweigniederlassungen errichten. Dies hat das höchste europäische Zivilgericht, der EuGH, bereits 2002 beschlossen („Überseering-Entscheidung“).

Eine Besonderheit der Private Company Limited by Guarantee besteht darin, dass ein erzielter Gewinn nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann, sondern allenfalls für gemeinnützige Zwecke verwandt werden darf. In der Praxis wird dies allerdings oft nicht als Nachteil empfunden, denn eine Abschöpfung des Gewinns über ein hohes Geschäftsführergehalt oder über Rechnungslegungen an eine Schwestergesellschaft (z.B. eine klassische Private Company Limited by Shares) ist natürlich möglich.

Wir haben diese durchaus interessante Rechtsform ab sofort als Vorratsgesellschaft in unser Angebot aufgenommen – mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf unserer Seite: e|m|s – Firmengründung im Ausland