Bei Vorratsgesellschaften handelt es sich um inaktive Gesellschaften, die nur zu dem Zweck gegründet wurden, im Bedarfsfall an einen Interessanten verkauft zu werden. Eine solche „Vorratsgesellschaft“ ist etwa dann interessant, wenn der betreffende Erwerber zügig einen Rechtsträger mit Haftungsbeschränkung (auf das Gesellschaftsvermögen) benötigt, um mittels dieses Rechtsträgers eine neue Geschäftstätigkeit zu starten oder ein anderes Wirtschaftsgut, etwa eine Unternehmensbeteiligung oder z.B. eine Immobilie, zu erwerben oder ein zu separierendes Projekt zu starten. Bei Vorratsgesellschaften handelt es sich daher regelmäßig um Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH oder der AG. Sie werden zunächst mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital gegründet. Unternehmenszweck ist die „Verwaltung eigenen Vermögens“. Die Vorratsgesellschaft entfaltet zunächst keine eigene Geschäftstätigkeit. Der Gründer hält sie auf Abruf bereit (also auf „Vorrat“), damit sie durch einen Interessenten erworben werden kann.
Die Vorteile bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft
· Erwerber erhalten eine im Handelsregister eingetragene und sofort voll handlungsfähige Gesellschaft
· Notarielle Garantie, dass keine Altlasten vorhanden sind
· Sie vermeiden den Zusatz „in Gründung“
· Die Satzung wird direkt auf das neue Unternehmen und die neuen Interessen zugeschnitten
· Erwerber umgehen die persönliche Haftung während der Gründungsphase
· Das Unternehmen ist sofort in einer marktfähigen Rechtsform aufgestellt.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf unserer Seite: e|m|s – Firmengründung im Ausland